Im Video „Mask Force IV – Von Quarantäne, Pflichttests, Stinkefingern und Versicherungen“ äußert sich Rechtsanwalt Dr. Justus P. Hoffmann u. a. zum Thema Quarantäne-Anordnungen. Er hält diese aufgrund fehlender gerichtlicher Beschlüsse für unverbindlich, da wegen des in aller Regel fehlenden Richtervorbehalts rechtlich nicht durchsetzbar.
Transkript
(…)
Wir haben jetzt auch schon Gerichtsverfahren dahingehend geführt und in diesen Urteilen oder Beschlüssen, die wir dort erstritten haben, ist uns das bestätigt worden, was wir im Prinzip schon seit Anfang an propagieren, aber das jetzt eben auch gerichtsfest.
Die aktuellen Anordnungen der Quarantäne sind nicht verbindlich. Was meine ich damit? Wenn das Gesundheitsamt oder die Infektionsschutzbehörde, der Landrat oder wer auch immer das gerade ist, Ihnen anordnet, Sie mögen sich in Quarantäne begeben, dann ist diese Anordnung nicht durchsetzbar. Ohne richterlichen Beschluss ist diese Anordnung nicht durchsetzbar, das muss man in dieser Deutlichkeit einfach nochmal so wiederholen, damit es wirklich verständlich wird. Warum ist das so?
Die Quarantäne-Anordnung nach dem § 30 des IfSG sieht ja vor, dass wenn eine Krankheit festgestellt wurde, eine Infektionskrankheit, dann die zuständige Infektionsschutzbehörde die Leute in Absonderung stecken kann, sei es im Krankenhaus oder sei es in einer anderen Einrichtung; bei sich Zuhause zum Beispiel.
Aber dieses Absondern, diese Absonderung ist ja eine freiheitsentziehende Maßnahme. Und da sagt der Artikel 104 (2) unseres wunderschönen GG, dass das eigentlich nur mit richterlichen Beschluss geschehen darf. Und deswegen behilft man sich bei der Auslegung dessen auch so, dass man sagt, das ist keine freiheitsentziehende Maßnahme, sondern allerhöchstens eine freiheitsbeschränkende Maßnahme. Weil die Infektionsschutzbehörde sagt: „Geh mal lieber in Quarantäne, wir hätten das gerne.“ Aber weder ist diese Pflicht, in Quarantäne zu gehen – in Anführungszeichen – im Rahmen vom Verwaltungszwang durchsetzbar. Sprich, wenn man dagegen verstößt, kann nicht die Polizei, nicht das Ordnungsamt kommen und einen mit Gewalt in Quarantäne stecken. Weil das wäre dann ein Freiheitsentzug. Und es ist auch nicht bußgeldbewehrt, dagegen zu verstoßen.
Durchsetzbar und bußgeldbewehrt wird das Ganze erst, wenn, wie es der § 30 des IfSG auch ausdrücklich vorsieht, ein gerichtliches Unterbringungsverfahren durchgeführt wurde, indem ein Richter die Akte vom Gesundheitsamt, von der Infektionsschutzbehörde bekommt, sich ein eigenständiges Bild von der Lage schaffen muss, eine eigene Sachverhaltsermittlung durchführen muss. Dazu gehören eben auch die infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und man muss vor allen Dingen angehört werden dazu.
Das Gesetz, der § 30, verweist dahingehend auf das FamFG, also das Gesetzbuch über die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Familiengerichtsbarkeit auf die Paragraphen, die das Unterbringungsverfahren regeln. Und das ist dort so festgelegt, um eben dem Artikel 104 (2) GG zu entsprechen. Beides ist ja ganz klar: Wir befinden uns an einem Punkt, wo die deutsche Verfassungswelt, die Grundrechte und eigentlich das gesamte Rechtsleben derzeit von Exekutivorganen, also nicht von den Parlamenten bestimmt wird, sondern von den Regierungen und den anderen ausführenden Organen, die wir in Deutschland haben. Und damit genau das nicht passiert, dass hier Regierungen und andere Organe der Exekutive ohne Kontrolle durch ein anderes Verfassungsorgan, nämlich hier die Judikative, Leute in ihrer Freiheit beschränken können, hat der Gesetzgeber eben diese Voraussetzung ins Infektionsschutzgesetz hineingeschrieben.
Und wir haben es jetzt wie gesagt, von mehreren Gerichten bestätigt bekommen, dass das die Rechtsprechung auch so sieht. Und das entspricht auch ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, der diese Maßnahmen unter dem Aspekt, unter dem Dogma der Freiwilligkeit in das Gesetz reingeschrieben hat, weil er gesagt hat: „Wenn die Infektionskrankheit um sich wütet, wenn die Leute sterben und im Krankenhaus liegen und die Leichen sich in den Straßen stapeln, brauchen wir höchstwahrscheinlich keinen Zwang, um die meisten Leute dazu zu bewegen, in Quarantäne zu gehen. Die machen das freiwillig, weil sie sich und andere schützen wollen. Und für die wenigen, die wenigen Paar, die uneinsichtig sind, dafür haben wir die Kapazität und die Möglichkeiten frei, das über ein gerichtliches Unterbringungsverfahren zu machen.“
Genau das ist hier aber nicht der Fall. Wir haben hier massenweise Entscheidungen von Quarantäneanordnungen, woran man auch wieder erkennt, dass das IfSG nicht dafür gedacht ist, auf dieser Ebene, auf dieser Massenabfertigungsebene zu arbeiten. Aber dann muss sich der Gesetzgeber und eben auch die Exekutive und auch die Judikative daran festhalten lassen, dass man, wenn man sich dem nicht beugt, freiwillig, eben ein gerichtliches Verfahren durchführen muss, um unserem Grundgesetz zu entsprechen.
Es ist für uns einigermaßen erfreulich, dass das die Gerichte uns wirklich in dieser Deutlichkeit bestätigt haben. Was folgt daraus für die Rechtspraxis und für Leute, denen die Quarantäne gegenüber angeordnet wurde?
Erstens: Wenn das Gesundheitsamt sie anruft, so handhabe ich das zumindest, wenn ich höre, am anderen Ende ist das Gesundheitsamt oder die Infektionsschutzbehörde oder wer auch immer, der was von mir will, dann lege ich auf und sage, der möge mir das bitte Schriftlich geben, weil ich rede mit diesen Leuten nicht mehr. Es macht überhaupt keinen Sinn, mit diesen Leuten zu reden. Die Zeit der Diskussion ist vorbei. Ich zieh mich da auf den Standpunkt zurück und sage: Wenn ihr mich einsperren wollt, dann bitte mit richterlichem Beschluss. Dann strebt euer Unterbringungsverfahren bitte an. Ich möchte sehen, wie ihr auf dieser Massenebene die Kapazitäten dafür habt, Tausend, Zweitausend, Dreitausend Leute in der Woche bei irgendeinem Amtsgericht in die Unterbringung zu bringen.
Und das Zweite ist: Wenn ein Bußgeldverfahren läuft, weil man gegen eine angeordnete Quarantäne verstoßen hat, die nicht auf einem richterlichen Beschluss beruht, dann muss man dieses Bußgeld nicht zahlen. Man muss dagegen einen Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass eben diese Quarantäne nicht durchsetzbar ist.
Bedeutet das, dass man sich daran nicht halten soll? Das sagt keiner. Aber so, wie es im Moment der Rechtslage entspricht, muss man sich daran nicht halten. Und da ein Verstoß gegen diese Quarantäne eben auch keinen Gesetzesverstoß darstellt, weil er eben nicht durchsetzbar ist, hat man da, aus meiner Sicht, auch keine negativen Konsequenzen von zu befürchten. Mir würden zumindest keine einfallen, wenn es nicht bußgeldbewehrt ist, keine Straftat darstellt und auch nicht im Wege des Verwaltungszwanges – also die Polizei kommt und setzt das durch – durchsetzbar ist, dann kann man das machen: In Quarantäne gehen – oder man lässt es bleiben.
Welche Risiken daran hängen, das vermag in dem Moment natürlich keiner zu sagen im Bezug auf die Möglichkeit eines solchen Unterbringungsverfahrens. Ob das dann wirklich durchgeführt wird? Aus unserer derzeitigen Praxis sind wir einigermaßen zuversichtlich, dass der Staat es im Ergebnis auf dieser Ebene nicht wird drauf ankommen lassen. Weil es schlicht und ergreifend von den Kapazitäten her, unmöglich ist, innerhalb einer, auch wenn es eine zweiwöchige Quarantäne ist, die angeordnet wurde, da ist man höchstwahrscheinlich eine Woche lang frei auf der Straße unterwegs, bevor überhaupt ein Termin beim Gericht feststeht, zu dem man zur Verhandlung erscheinen kann. Der dann auch nur bestätigen kann, das man evtl. eben die nächste Woche dann noch in Quarantäne muss oder nicht. Aber auch das halten wir für fraglich.
Ob das wirklich dazu kommt, das wird man sehen müssen. Aber auch da wieder: Je mehr Leute sich nicht an ihre Quarantäne halten, wozu wir nicht aufrufen – das will ich nochmal sagen – aber ich informiere ja nur darüber, wie die Rechtslage ist. Je mehr Leute das machen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Verfahren schon aus organisatorischen Gründen nicht durchgeführt werden können.
(…)
Nachtrag (21. Oktober)
Da im Kommentarbereich nach Aktenzeichen gefragt wurde: Leider gibt es beim „Widerstand“ ein nicht unerhebliches kommunikatives Problem. Denn man hat (vor allem als „Namenloser“) nur sehr schwer die Möglichkeit, mit den richtigen Leuten überhaupt in Kontakt zu treten. Mir ist klar, dass das auch daran liegt, dass da unheimlich viel auf unheimlich wenige Menschen hereinbricht. Andererseits blieben in der Vergangenheit bislang gefühlt 95 % meiner e-mails unbeantwortet.
Im Rahmen einer schnellen Recherche stieß ich zumindest hinsichtlich des Themas „Quarantäne-Selbstverpflichtung“ (in diesem Falle nach einer Einreise aus Schweden) auf einen bereits am 13. Mai 2020 gefassten Beschluss des VG Hamburg mit dem Aktenzeichen 15 E 1967/20 (pdf). Darin heißt es (Seite 11) unter anderem:
Auch eine Quarantänepflicht für Nichtstörer auf Grundlage einer auf der Generalklausel des § 28 Abs. 1 S.1 IfSG beruhenden Rechtsverordnung kommt aus rechtlichen Gründen
nicht in Betracht. Nach Ansicht der Kammer darf neben § 30 IfSG nicht die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als zusätzliche und – da nicht auf die Heranziehung von Störern beschränkte – weitergehende materiell rechtliche Ermächtigungsgrundlage für eine Quarantänepflicht herangezogen werden (so aber OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 7.4.2020, 3 MB 13/20, juris Rn. 10).Neben der Gesetzessystematik des IfSG, das in § 30 eine spezielle Regelung der Quarantänepflicht vorsieht, sprechen hiergegen gewichtige verfassungsrechtliche Gründe. So kann auch das bußgeldbewehrte Verbot, die eigene Wohnung oder das eigene Haus in einen Zeitraum von 14 Tagen zu verlassen, eine Freiheitsentziehung oder zumindest eine Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 Abs. 1 GG darstellen. Die Freiheit der Person darf nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, welcher insoweit den lediglich einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG überlagert (Murswiek/Rixen, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 2 GG Rn. 242; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 89. Ergänzungslieferung Oktober 2019, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Rn. 42), nur durch ein formelles Gesetz eingeschränkt werden und unterliegt nach Art. 104 Abs. 2 GG weiteren Einschränkungen wie z.B. dem Richtervorbehalt (vgl. das Interview mit dem Vorsitzenden des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, vom 7.5.2020, Link zu einem Welt-Artikel, aufgerufen am 12.5.2020).
Ich weiß allerdings nicht, ob dieser Beschluss rechtskräftig wurde.
Außerdem gab es hierzu auch noch einen (unanfechtbaren) Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20).
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Mai 2020 (13 MN 143/20) § 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus vom 8. Mai 2020, der aus dem Ausland Einreisende grundsätzlich einer Quarantänepflicht unterwirft, einstweilig außer Vollzug gesetzt.
Ergänzend hierzu sei auch noch auf einen Beitrag von Andrea Kießling vom 2. Juli zu den „Offenen Fragen der (Massen)Quarantäne“ im Verfassungsblog hingewiesen.
Ergänzung (24. Oktober)
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte sich unter dem Aktenzeichen WD 9 – 3000 – 046/20 (Abschluss der Arbeit: 26. Mai 2020) mit
Quarantäne-Maßnahmen während der Corona-Pandemie
Zur Absonderung von Flüchtlingen gemäß § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz
befasst. Nach meiner Lesart spielt die Flüchtlingseigenschaft zur allgemeinen Frage der Rechtmäßigkeit von Quarantäne-Anordnungen hier keine Rolle. Im Gliederungspunkt 3 wird hinsichtlich einer Absonderung im Sinne des § 30 (1) S. 2 IfSG die Freiwilligkeit der Maßnahmen betont. Der WD schreibt zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Folgendes:
Der Gesetzgeber geht in § 30 Abs. 1 IfSG von der freiwilligen Umsetzung der Anordnung durch den Betroffenen aus. In der Literatur wird teilweise erörtert, ob § 30 Abs. 1 IfSG formell verfassungswidrig sei, da ein Verstoß dagegen gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eine Straftat darstelle und somit aufgrund der psychischen Zwangswirkung nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden könne. In diesem Fall wäre das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG missachtet, da das eingeschränkte Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerade nicht genannt wird. Dies führe zur formellen Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 1 IfSG.
Im Gliederungspunkt 4 wird sich der zwangsweisen Absonderung nach § 30 (2) gewidmet. Hinsichtlich des bei jeder staatlichen Maßnahme zu wahrenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit äußert sich der WD wie folgt:
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 IfSG vor, muss die Behörde den Antrag auf zwangsweise Absonderung beim zuständigen Gericht zwingend stellen, sie hat dabei keine Entscheidungsbefugnisse.
Gliederungspunkt 4.3 widmet sich dem Thema Verfahren und Vollzug:
Gemäß § 30 Abs. 2 S. 4 IfSG gilt für das Verfahren das Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Die Anwendung dieses Buches ist notwendig, da hoheitlich in die Freiheit der Person des Betroffenen gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG eingegriffen wird, weshalb Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten ist. Dieser schreibt vor, dass über die Zulässigkeit und die Dauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheiden darf. Das zuständige Amtsgericht entscheidet auf Antrag der zuständigen Behörde. Dabei muss der Antrag vor allem das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 30 Abs. 2 IfSG und die Ermessenserwägungen darlegen, § 417 FamFG. Bei Gefahr im Verzug gemäß § 428 FamFG kann die zuständige Behörde die Absonderung selbst anordnen, muss aber bis zum Ablauf des nächsten Tages die richterliche Entscheidung nachholen, da der Betroffene anderenfalls „freizulassen“ ist. Eine Heilbehandlung darf in diesem Fall nicht angeordnet werden, da § 28 Abs. 1 S. 3 IfSG dies ausdrücklich verbietet.
Nach dem richterlichen Beschluss vollzieht die zuständige Behörde, in diesem Fall die Behörde, die auch den Antrag gestellt hat, den Beschluss gemäß § 422 Abs. 3 FamFG. Dabei kann sie auch Amtshilfe durch die Polizei anfordern.
Diese Ausführungen werden durch einige, im verlinkten PDF-Dokument vorhandene Fußnoten ergänzt. Meine (unverbindliche) persönliche Sichtweise: Dr. Hoffmann hat Recht; ohne Weiteres kann eine Quarantäne nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Erst Recht nicht im „Massenverfahren“; ohne jeden (vor einem Richter standhaltenden) objektiven Anhaltspunkt dafür, dass irgendwer jener „freiwilligen“ Absonderung nicht Folge leisten würde.
RKI-Flyer (Nachtrag vom 23. Oktober)
Das RKI hat heute einen „interessanten“ Flyer für „Kontaktpersonen“ veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem:
Rechtliche Bestimmungen
Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben i. d. R. einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Ansprechpartner ist die anordnende Behörde.
Bitte beachten Sie: Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden!
Das halte ich – angesichts der Konsequenzen – dann doch für etwas dünn begründet. Manch einer würde sowas sogar als Fake-News bezeichnen. Doch dem nicht genug, weiter heißt es beispielsweise:
Zu Hause bleiben
Die Quarantäne ist wichtig. Sie dient Ihrem Schutz und dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung verhindern. Die Maßnahme wurde von der zuständigen Behörde – in der Regel von Ihrem Gesundheitsamt – angeordnet. Es wurde genau festgelegt wie lange Sie in Quarantäne kommen. Die Maßnahme endet aber nicht automatisch, sondern erst, wenn sie durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben wurde.
Also, verstehe ich das richtig? Die Behörde möchte Menschen ohne richterlichen Beschluss ihrer Freiheit auf unbestimmte Zeit berauben? Man dürfe erst wieder vor die Tür, wenn man eine „Du-kommst-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte“ kriegt?
Sie zählen zu denen, die ansteckungsverdächtig sind, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein.
Zu dieser „Logik“ äußere ich mich an dieser Stelle nicht mehr. Wo ist eigentlich nach jetzt inzwischen 8 Monaten „Pandemie“ der Nachweis dafür, dass „Asymptomatische“ überhaupt „ansteckend“ seien?
Siehe auch
http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9053&embed=true#?secret=UjQzHbKSS6
http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9046&embed=true#?secret=mQj57WbOmW
http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9018&embed=true#?secret=L0os4uj17b
http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9002&embed=true#?secret=lP3qsGi8Su
http://dschneble.tssd.de/blog/?p=8565&embed=true#?secret=mOpRSEc9Pz
34 Gedanken zu „Dr. Justus P. Hoffmann zu Quarantäne-Anordnungen“
Quelle http://dschneble.tssd.de/blog/?p=9012
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