Wer Impfschäden erlitten hat, kann den Staat verklagen — als Opfer anerkannt zu werden, gleicht jedoch einem Lotteriegewinn
Exklusivabdruck aus „Corona-Impfung“.
Beate Bahner setzte sich im April 2020 als eine der ersten Anwältinnen eindeutig und mit juristischen Argumenten gegen die Corona-Maßnahmen zur Wehr. Die Fachanwältin für Medizinrecht provozierte dadurch durchaus ungnädige Reaktionen der Staatsmacht.
Die Popularität, die sie damals gewann, führte dazu, dass sehr viel Corona-Elend auf dem Schreibtisch ihrer Anwaltskanzlei landete.
In diesem vierten Teil einer kleinen Reihe mit Buchauszügen aus ihrem Spiegel-Bestseller „Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“ legt die Juristin dar, dass Geschädigte gegenüber Ärzten und Staat durchaus Rechte haben — tatsächlich auch Recht zu bekommen steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt.
Die angebliche Unterstützung des Staates
Jeder Impfgeschädigte kann einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen — und zwar unabhängig davon, ob er auch persönlich gegen den impfenden Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege einer Arzthaftungsklage zivilrechtlich vorgeht (1).
Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine sogenannte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt.
Die dort zugesicherten Entschädigungsleistungen sollen die Akzeptanz der Schutzimpfung erhöhen. Dieser Entschädigung liegt der sogenannte Aufopferungsgedanke zugrunde, sie wurde erstmals 1961 in Zusammenhang mit der Impfpflicht gegen Pocken gesetzlich geregelt.
Denn die Pockenimpfung ging mit einer erheblichen Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden einher.
Die Ausrottung der Pocken konnte zum damaligen Zeitpunkt (angeblich) nur um den Preis von Impfschäden erreicht werden. Weil der durch die Pockenimpfung Geschädigte sich für die Gesundheit der Allgemeinheit „aufgeopfert“ hatte, sollte er als Entschädigung eine Versorgung durch die Allgemeinheit wegen des Impfschadens erhalten (2).
Die Entschädigung wurde mit der Pockenimpfung eingeführt, da diese eine erhebliche Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden verursachte.
Tatsächlich wurde die Pockenkrankheit durch die Impfung nicht etwa reduziert, im Gegenteil: Hatte England im Jahr 1853, bevor die Pockenimpfung dort Pflicht wurde, etwa 2 Pockentodesfälle je 100.000 Einwohner zu verzeichnen, so gab es 20 Jahre später — trotz oder wegen der Impfung — dort fünfmal so viele Todesfälle durch die Pocken.
Im Jahr 1928 bestätigte ein Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal, dass das Risiko, an Pocken zu sterben, für die Geimpften fünfmal so hoch war wie für die Ungeimpften (3).
Die sogenannte Aufopferung des Individuums für die Allgemeinheit forderte also schon vor über 150 Jahren einen sehr hohen tödlichen Tribut.
Nach Einführung der Pockenimpfung verstarben in England fünfmal so viele Menschen an Pocken.
Der Patient kann also sowohl den Arzt in Anspruch nehmen als auch direkt beim Staat eine Entschädigung wegen eines Impfschadens beantragen.
Dies ergibt sich auch aus § 63 Abs. 2 IfSG, wonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus den Grundsätzen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB den Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG nicht ausschließt. Dasselbe gilt auch für Arzthaftungsklagen gegen den Arzt.
Allerdings kann eine (eventuelle) finanzielle Entschädigung für eine möglicherweise lebenslange gesundheitliche Beeinträchtigung niemals den tatsächlichen Schaden und den Schmerz der Betroffenen lindern.
Denn Gesundheit ist das höchste Gut — sie ist durch nichts aufzuwiegen, und ganz sicherlich nicht durch eine kleine Rentenzahlung und die Übernahme der Behandlungskosten. Vor allem wird es sich am Ende dieses Kapitels zeigen, dass die Chance, überhaupt eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, nach einem meist jahrelangen mühsamen Kampf enorm gering ist.
Ein eventueller Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt die Arzthaftungsansprüche gegen den Arzt persönlich nicht aus.
Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.
Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG besteht bei einem Impfschaden auf Antrag ein Anspruch auf Versorgung, wenn der Schaden durch eine Schutzimpfung oder eine andere prophylaktische Maßnahme verursacht wurde. Ein Impfschaden ist nach der Definition des § 2 Nr. 11 IfSG:
(…) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Nach § 1 Coronavirus-Impfverordnung (4) haben alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sind daher — bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs — grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 60 IfSG.
Angesichts dieser klaren Regelung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Landesbehörde oder die STIKO eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben.
Diese Empfehlung wirkt sich bei der Corona-Impfung nur im Hinblick auf eine Priorisierung im Falle eines Impfstoffmangels aus, der ja schon seit Monaten nicht mehr vorliegt.
§ 60 IfSG gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig (5).
Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patienten auch bei den ab September 2021 möglichen Auffrischimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet (6).
Art und Umfang der Entschädigung
Der Inhalt des Versorgungsanspruchs richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (7).
Der Begriff „Entschädigung“ oder „Schadensersatz“ wird nicht verwendet, es handelt sich vielmehr um einen sogenannten „Versorgungsanspruch wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung durch die Impfung“. Ein Schmerzensgeld ist — anders als beim Arzthaftungsanspruch — ausdrücklich nicht vorgesehen.
Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS):
- einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage, und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich (8).
Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld.
Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge) und Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln.
Dem Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind (vgl. § 62 IfSG).
Die „Versorgungsansprüche“ sind in detailreichen Vorschriften in §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz geregelt. Erfahrungsgemäß muss um fast jede Position erbittert gekämpft werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle einer Impfung ein Impfschaden überhaupt anerkannt wird. Sodann muss der Grad der Schädigungsfolge festgestellt werden, damit überhaupt erst die Voraussetzungen für mögliche Versorgungsansprüche erfüllt sind.
Erste Schritte bei Verdacht auf Impfschaden
Melden Sie Ihren Verdacht dem impfenden Arzt, dem zuständigen Gesundheitsamt und/oder dem Landesversorgungsamt Ihres Bundeslandes (9). Ausreichend ist dabei die Mitteilung an die entsprechende Stelle, dass Sie einen Impfschaden vermuten und diesen überprüfen lassen möchten.
- Schreiben Sie alle Reaktionen auf, die Sie im Zusammenhang einer Impfung sehen.
- Sichern Sie Ihr Impfbuch (oder Impfpass), eventuelle Arztbriefe und Krankenhausberichte.
- Sofern Sie Zeugen für Reaktionen haben, sollen auch diese ihre Beobachtungen aufschreiben.
- Führen Sie Tagebuch. Alles, was von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweicht, könnte wichtig sein. Wichtig ist grundsätzlich der zeitliche Zusammenhang.
Wenden Sie sich an einen Experten, zum Beispiel an einen auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder an einen der Verbände, die eventuell weitere Empfehlungen zur Unterstützung aussprechen können. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige Vereine, Verbände und weiterführende Homepages:
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